Satzung des Eissportvereins Füssen e. V.

 

 

 

  1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

 

 

  • 1

 

  1. Der Verein führt den Namen „Eissportverein Füssen e. V.“.

 

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Füssen und ist im Vereinsregister einzutragen.

 

  1. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e. V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e. V. vermittelt.

 

 

  • 2

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.

 

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Vereinszweck ist auf die Förderung des Eishockeysports sowie des gesamten Eissports und insbesondere auf die Förderung der Jugend in allen Sparten des Eissports ausgerichtet. Der Verein betrachtet es als sein Anliegen, alle Maßnahmen und Voraussetzungen zu fördern, die dem Eissport in seiner Verbreitung dienen.

 

  1. In Erfüllung des Vereinszwecks können sich innerhalb des Vereins auch Abteilungen für z. B. Eiskunstlauf, Eisschießen, Curling und Schiedsrichter-schulungen bilden, die unselbständige Untergliederungen des Vereins darstellen.

 

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks ist vor allem auf die Erfüllung folgender Aufgaben gerichtet:

 

  1. a) Zielbewusster Aufbau und Weiterführung der Jugendarbeit im gesamten Eissport auf breiter Basis und Förderung der Ausbildung junger Talente als Nachwuchs für den Spitzensport.

 

  1. b) Einstellung von Trainern, Übungsleitern und Betreuern für die aktiven Eishockeysportler aller Alters- und Leistungsklassen.

 

  1. c) Durchführung von Trainingsstunden und Maßnahmen zur Steigerung und Erhaltung der sportlichen Leistungen.

 

  1. d) Teilnahme an Wettkämpfen, die durch den Landes- oder Bundessportverband ausgeschrieben werden.

 

  1. e) Die Durchführung von Veranstaltungen, die dem Leistungsvergleich oder der Vorbereitung dienen.

 

 

  • 3

 

Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1.5. und endet mit dem 30.4. eines jeden Jahres.

 

 

  1. Mitgliedschaft

 

  • 4

 

  1. Der Verein besteht aus:

 

  1. a) ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen, Aktive und Passive),

 

  1. b) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren) und

 

  1. c) Ehrenmitgliedern.

 

 

  1. a) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden.

 

  1. b) Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

  1. c) Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Wahl- und Stimmrecht.

 

 

  • 5

 

  1. Der Antrag auf die Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann vom Betroffenen zur nächsten Mitglieder­versammlung Berufung eingelegt werden.

 

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Mitteilung bzw. der Zustimmung zur Berufung.

 

  1. Mit der Mitgliedschaft sind die Anerkennung der Satzung und Ordnungen des Vereins verbunden.

 

 

  • 6

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

  1. a) Tod,
  2. b) Kündigung,
  3. c) Ausschluss und
  4. d) Streichung aus der Mitgliederliste.

 

  1. Die Kündigung ist nur zum 30.09 durch eingeschriebenen Brief zulässig. Sie muss spätestens 3 Monate vor Ende 30.09 dem Verein zugegangen sein.

 

  1. Die Kündigung der aktiven sportlichen Betätigung als Eishockeyspieler zum Zwecke des Vereinswechsels ist nur zum 30.06. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich; sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand bis spätestens 31.03. zugegangen ist.

 

  1. Auf Ausschluss kann der Vorstand mit Stimmenmehrheit erkennen, wenn

 

  1. a) sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung bzw. Ordnungen des Vereins schuldig gemacht hat oder

 

  1. b) die Mitgliedschaft wegen des Verhaltens des Mitgliedes innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens für den Verein als nicht mehr tragbar erscheint oder

 

  1. c) sich ein Mitglied grob unkameradschaftlich verhalten hat. Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene schriftliche Berufung zur Mitgliederversammlung binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Die Mitglieder­versammlung hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang der Berufung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über die Berufung mit Stimmen­mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn dieses Mitglied länger als 3 Moante nach Absendung einer schriftlichen Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

 

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind die Mitglieds­karte und Gegenstände des Vereinsvermögens ohne Rücksicht auf etwaige Zurück­behaltungsrechte an den Verein herauszugeben.

 

  • 7

 

  1. Die Mitglieder nehmen am Vereinsleben im Rahmen der Satzung, der Ordnungen und der Organisationsregelungen teil.

 

  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme.

 

  1. Bei Mitgliedern, die in einem Dienstverhältnis zum Verein stehen, ruht die Mitgliedschaft auf die Dauer des Dienstverhältnisses, soweit sich aus der Natur eines Mitgliedsrechts nicht anderes ergibt.

 

 

  • 8

 

  1. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben jährlich bis zum 30. April einen Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten. Der Verein kann die Beiträge auch einziehen lassen.

 

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

 

  1. Im Einzelfall kann der Vorstand auf begründeten Antrag Zahlungsfälligkeiten ändern sowie von rückständigen oder zukünftigen Verpflichtungen befreien.

 

 

III. Organe

 

 

  • 9

 

Organe des Vereins sind:

 

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand und
  3. der Wirtschaftsbeirat.

 

  • 10

 

  1. Die Mitarbeit in den Organen ist ehrenamtlich.

 

  1. Abweichend von Ziff. 1 können Vorstandsmitglieder im Rahmen der haushalts­rechtlichen Möglichkeiten eine Vergütung (sog. Ehrenamtspauschale) erhalten, insbesondere im Rahmen des § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz in der jeweils gültigen Fassung. Die Entscheidung über eine solche Vergütung und deren Höhe trifft der Wirtschaftsbeirat. Die Mitgliederversammlung wird darüber in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung bezüglich der Vergütungsregelung.

 

  1. Kein Mitglied kann mehr als zwei Organen angehören. § 11 Ziff. 3 wird hiervon nicht berührt.

 

  • 11

 

  1. Die Amtsdauer im Vorstand und im Wirtschaftsbeirat beträgt 3 Jahre. Sie endet mit Neuwahl.

 

  1. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes bzw. des Wirtschaftsbeirates vorzeitig aus, kann der Vorstand bzw. der Wirtschaftsbeirat für sein jeweiliges Gremium ein neues Mitglied bis zur Neuwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung bestellen.

 

 

  • 12

 

  1. Der Verlauf der Sitzungen der Organe ist unter Wiedergabe der gefassten Beschlüsse in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

  1. Verhandlungen und Beschlüsse aller Organe sind grundsätzlich vertraulich, sofern sie nicht ausdrücklich für die Öffentlichkeit bestimmt sind.

 

 

  1. Mitgliederversammlung

 

 

  • 13

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

 

  1. a) die Entgegennahme der Jahressportberichte,

 

  1. b) die Entgegennahme des Kassen-, Vermögens- und Arbeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Stellungnahme des Wirtschaftsbeirates dazu,

 

  1. c) die Entlastung des Vorstandes und des Wirtschaftsbeirates nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres,

 

  1. d) die Wahl des Vorstandes,

 

  1. e) die Bestellung des Wirtschaftsbeirates auf Vorschlag des Vorstandes bzw. der Mitglieder,

 

  1. f) Abwahlen/Entlassung des Vorstandes,

 

  1. g) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Ernennung von Ehrenmitgliedern,

 

  1. h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

 

  1. i) Auflösung des Vereins.

 

  1. Alljährlich findet im Mai eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, in der nach der Satzung notwendige Wahlen und die sonstigen, der Beschlussfassung der Versammlung unterliegenden Gegenstände behandelt werden.

 

 

  • 15

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen

 

  1. auf Beschluss des Vorstandes oder des Wirtschaftsbeirates oder

 

  1. auf schriftlichen Antrag (durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte) von mindestens 1/5 der Mitglieder.

 

 

  • 16

 

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung spätestens 1 Woche vor dem anberaumten Termin in der Allgäuer Zeitung, Ausgabe „Füssener Blatt“ bekanntgegeben werden.

 

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mit dem Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung gleichzeitig mit der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

 

  1. In der Mitgliederversammlung können Anträge der Mitglieder nur mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

 

  • 17

 

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist zu allen Punkten der Tagesordnung beschlussfähig.

 

  1. Der Zutritt zur Mitgliederversammlung und die Stimmabgabe können vom Nachweis der Mitgliedschaft und von der Bezahlung des Beitrages abhängig gemacht werden.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstandes geleitet. Bei Wahlvorgängen kann die Leitung der Versammlung auf Vorschlag des Versammlungs­leiters einem Wahlleiter übertragen werden.

 

  1. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Antrag zustimmt.

 

  1. Ein satzungsändernder Antrag bedarf zur Annahme der ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

  1. Vorstand

 

 

  • 18

 

  1. Der Vorstand besteht aus:

 

  1. a) dem 1. Vorsitzenden,
  2. b) dem 2. Vorsitzenden,
  3. c) dem Kassier und
  4. d) bis zu 4 weiteren Vorstandsmitgliedern mit variablem Ressort.

 

  1. Die Vorstände müssen Vereinsmitglieder sein.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.

 

  1. Die Vorstände zu Ziff. 1 führen die Geschäfte im Innenverhältnis gemeinsam. In der nach der Wahl binnen 1 Woche stattfindenden konstituierenden Sitzung erfolgt eine Geschäftsverteilung.

 

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder zu Ziff. 1 erfolgt in der Mitgliederversammlung durch offene Abstimmung, wobei die Wahl des Vorstandes zu Ziff. 1 Buchst. a), b) und c) einzeln zu erfolgen hat und die der Vorstände zu Ziff. 1 Buchst. d) gemeinsam erfolgen kann. Beantragt ein stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl, so erfolgt diese duch Stimmzettel, wenn sich 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine geheime Wahl ausspricht.

 

  1. Vorstandssitzungen können von den unter Ziff. 1 bezeichneten Vorständen einberufen werden. Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von drei dieser Vorstände oder per Telefon-/Videokonferenz gegeben. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorstitzende, bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter.

 

 

  • 19

 

  1. Der Vorstand bedarf im Innenverhältnis der Zustimmung des Wirtschaftsbeirates in folgenden Fällen:

 

  1. a) Zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

 

  1. b) Zur Aufnahme von Darlehen, soweit jährlich ein Kreditrahmen von 20.000,-- Euro überschritten wird.

 

  1. c) Für den Beschluss eines Rechtsgeschäfts mit einer Zahlungsverpflichtung des Vereins von über 10.000,-- Euro.

 

  1. d) Bei jeder Überschreitung des vom Wirtschaftsbeirates zu genehmigenden Haushaltsplanes.

 

  1. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Wirtschaftsbeirates teil. Der Vorstand berichtet dem Wirtschaftsbeirat mindestens zweimal während des Geschäftsjahres über die Geschäftsentwicklung.

 

 

  1. Wirtschaftsbeirat

 

  • 20

 

  1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern, die Erfahrung in wirtschaftlichen Angelegenheiten haben sollen.

 

  1. Der Wirtschaftsbeirat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

 

  1. Der Wirtschaftsbeirat wird auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder nach Maßgabe des § 13 Ziff. 1 Buchst. e) von der Mitgliederversammlung bestellt.

 

  1. Der Wirtschaftsbeirat tagt nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Geschäftsjahr.

 

 

  • 21

 

  1. Der Wirtschaftsbeirat berät den Vorstand in Fragen der wirtschaftlichen Geschäftsführung.

 

  1. Er informiert sich über das Wesentliche der Geschäftsentwicklung und steht dem Vorstand bei wichtigen wirtschaftlichen Angelegenheiten zur Seite. Hierfür hat er das Recht Einblick in alle Geschäftsunterlagen des Vereins zu nehmen.

 

  1. Dem Wirtschaftsbeirat obliegt insbesondere die Genehmigung des Haushaltsvorschlages des Vorstandes.

 

  1. Der vom Vorstand aufzustellende und mit einem Bericht zu versehende Jahresabschluss wird mit Zustimmung des Wirtschaftsbeirates festgestellt.

 

  1. Der Wirtschaftsbeirat erstattet in der jährlichen ordentlichen Mitglieder-versammlung Bericht über die Geschäftsführung des Vorstandes.

 

 

VII. Vereinsvermögen

 

  • 22

 

  1. Die Mitglieder haben an dem Vereinsvermögen keinen Anteil. Es unterliegt der Verwaltung des Vorstandes, der es nur zur Verwirklichung des Vereinszweckes verwenden darf.

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Füssen, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾- Stimmenmehrheit der gesamten stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist diese Zahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist binnen 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit ¾- Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird.

 

 

VIII. Sonstiges

 

  • 23

 

Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb, Training und den Veranstaltungen entstehenden Schäden, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.

 

 

  • 24

 

Die Satzung und die Ordnungen des Bayerischen Eissportverbandes, die Satzung und die Ordnungen des Deutschen Eishockey-Bundes e. V., die einer einheitlichen Ordnung des Eissports dienen und nicht in Widerspruch zu dieser Satzung stehen, sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.

 

 

  • 25

 

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereins­vermögen des Eissportvereins Füssen e. V.

 

 

  • 26

 

Diese Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsgregister in Kraft

 

 

Der Beschluss vom 12.07.2017 zur Satzungsänderung stimmt mit der Gründungssatzung vom 14.08.2015 überein. Die unveränderten Bestimmungen stimmen mit dem zuletzt eingereichten Wortlaut der Gründungssatzung überein.